Weiter unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der D.________ AG für das Rechnungswesen und damit für die Kontrolle und Führung der Buchhaltung und Jahresrechnung sowie das Einreichen der Steuererklärung zuständig war. Die Argumentation des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, dass er keine umfassenden kaufmännischen Kenntnisse besitzt und aus diesem Grund auf das Treuhandbüro angewiesen und aufgrund fehlender Fachkenntnisse nicht in der Lage gewesen war, die Fehler in der Steuererklärung zu bemerken, vermag unter dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht zu überzeugen.