6 Unbestritten ist, dass in den Steuererklärungen der AG des Beschuldigten in den Jahren 2011 bis 2013 gravierende Mängel festzustellen sind. Weiter unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der D.________ AG für das Rechnungswesen und damit für die Kontrolle und Führung der Buchhaltung und Jahresrechnung sowie das Einreichen der Steuererklärung zuständig war.