Viel mehr würde alles darauf hinweisen, dass der Beschuldigte nicht in der Absicht gehandelt habe, die Steuerbehörden zu täuschen. Ein Eventualvorsatz lasse sich folglich nicht begründen. Durch das bewährte Vorgehen sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass sein Treuhänder die Jahresrechnung sowie die Steuererklärung korrekt erstellt habe und durch seine stichprobenweise Überprüfung sei der Sorgfalt Genüge getan gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Recht eingestellt. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass eine Verurteilung eben gerade nicht als wahrscheinlich gelte.