Dass der Beschuldigte die Steuerbehörden absichtlich habe täuschen oder betrügen wollen, resp. dass er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen habe, könne ihm nicht nachgewiesen werden. Die Behauptung, dass die Dokumente nicht durch den Treuhänder erstellt worden seien, sei rein spekulativ. Die Beschwerdeführerin vermöge keine Beweise vorzubringen, dass der Beschuldigte im Wissen um die Unechtheit der Urkunde gehandelt habe. Viel mehr würde alles darauf hinweisen, dass der Beschuldigte nicht in der Absicht gehandelt habe, die Steuerbehörden zu täuschen.