Weiter würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Hilfspersonen und der Motivation des Beschwerdeführers bestritten. Die Annahme, wonach nicht jemand anderes als der Beschuldigte private Transaktionen getätigt habe, sei rein spekulativ. Es sei nicht Sache des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Wenn die Anklagebehörde die Schuld nicht beweisen könne, müsse sie die beschuldigte Person in dubio pro reo freisprechen. Dass der Beschuldigte die Steuerbehörden absichtlich habe täuschen oder betrügen wollen, resp.