So habe er die Unterlagen grob durchgelesen und stichprobenweise überprüft. Dies sei aufgrund seiner Fähigkeiten nur sehr eingeschränkt möglich gewesen und er habe auf eine ordnungsgemässe Erstellung durch den Treuhänder vertraut, da dieser bisher immer einen guten Job gemacht habe. Aus der mangelnden Sorgfalt des Beschuldigten könne nicht darauf geschlossen werden, dass er eine Täuschung der Steuerbehörden in Kauf genommen habe. Weiter würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Hilfspersonen und der Motivation des Beschwerdeführers bestritten.