Beim Beschuldigten handle es sich also nicht um eine Person mit kaufmännischen Kenntnissen. Er sei sich der fehlerhaften Buchungen nicht bewusst gewesen und entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe er sich sehr wohl darum gekümmert, ob die von ihm gemachten Angaben richtig bzw. die für ihn abgegebene Jahresrechnung und die Steuererklärung vollständig seien. So habe er die Unterlagen grob durchgelesen und stichprobenweise überprüft.