Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen praktisch veranlagten Menschen. Seit der Gründung der AG sei er für das operative Geschäft zuständig und vom ersten Tag an habe er die Buchhaltung daher extern an ein Treuhandbüro vergeben und für die Büroarbeiten einen Kaufmann eingestellt. Beim Beschuldigten handle es sich also nicht um eine Person mit kaufmännischen Kenntnissen.