Es erscheine nicht sachgerecht, dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als straflos qualifiziere. Im Gegenteil sei aus Sicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten gegenüber der Chance auf einen Freispruch überwiege. 6.2 Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass er keine umfassenden kaufmännischen Kenntnisse habe wie der Einzelunternehmer im von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bundesgerichtsurteil. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen praktisch veranlagten Menschen.