5 Buchhaltung nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Steuererklärung inhaltlich detailliert zu überprüfen, sei es ihm doch bekannt gewesen, dass darin nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergegeben würden. Demnach habe der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. Es erscheine nicht sachgerecht, dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als straflos qualifiziere.