Dass er die Steuerbehörden absichtlich täuschen oder betrügen wollte resp., dass er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, kann ihm jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Mit der Verteidigung ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Einreichung der Steuererklärungen für die Steuerperioden 2011 bis 2013 sicherlich nicht mit der grösstmöglichen Sorgfalt gehandelt hat. Dies kann ihm in strafrechtlicher Hinsicht jedoch nicht vorgeworfen werden. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt.