Der Beschuldigte hat sich wie die Rechtsprechung verlangt, soweit ihm möglich darum gekümmert zu überprüfen, ob die in der von ihm unterzeichneten Steuererklärungen und damit die von ihm gemachten Angaben richtig sind. Dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Urkunde bewusst war, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Dass er die Steuerbehörden absichtlich täuschen oder betrügen wollte resp., dass er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, kann ihm jedenfalls nicht nachgewiesen werden.