Weil er gemäss Ausführungen der Verteidigung zwar ein geschickter Handwerker war, ihm die Administration aber nicht zusagte, liess er die Buchhaltung, den Jahresabschluss sowie die Steuererklärung durch ein Treuhandbüro erledigen. Dass der Beschuldigte die Buchhaltung und Jahresrechnung sowie die gestützt darauf ausgefüllte Steuererklärung mangels Fachwissen nicht vertieft überprüfen konnte, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Es war nicht die Aufgabe des Beschuldigten, seinen Treuhänder, einen eidg. dipl. Bucherexperten, vertieft zu überprüfen.