Als Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der D.________ AG war der Beschuldigte für das Rechnungswesen und damit für die Kontrolle und Führung der Buchhaltung und Jahresrechnung sowie das Einreichen der Steuererklärungen zuständig. Weil er gemäss Ausführungen der Verteidigung zwar ein geschickter Handwerker war, ihm die Administration aber nicht zusagte, liess er die Buchhaltung, den Jahresabschluss sowie die Steuererklärung durch ein Treuhandbüro erledigen.