4 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Direktvorsätzliches Handeln kann dem Beschuldigten aufgrund der Akten nicht nachgewiesen werden. Somit ist zu prüfen, ob allenfalls ein eventualvorsätzliches Handeln vorliegt. […]