Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2011 vom 12.September 2011 E. 2.1 m.w.H.). Eine fahrlässige Begehung des Delikts ist ausgeschlossen. Erforderlich ist zudem, dass er die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zweck, d.h. in der Absicht verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen (SCHMID/ABO YOUSSEF, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, 2022, Art. 186 N 39).