Steuerbetrug ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz, also die Inkaufnahme, dass es sich um eine falsche Urkunde handelt, ausreicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Beschuldigte sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Urkunde bewusst war. Eventualvorsatz ist namentlich dann zu bejahen, wenn sich der Täter überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihm gemachten Angaben richtig sind (BGE 114 lb 27 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2011 vom 12.September 2011 E. 2.1 m.w.