3 4.2 Gemäss Art. 186 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR. 642.11) sowie Art. 223 StG macht sich des Steuerbetrugs strafbar, wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Steuerbetrug ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz, also die Inkaufnahme, dass es sich um eine falsche Urkunde handelt, ausreicht.