225 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern [StG, BSG 661.11]). Somit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Da die Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin erst am 14. Februar 2025 zugestellt wurde, erfolgte die Beschwerde fristgerecht. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.