Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. März 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Stellungnahme. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Stellungnahme vom 3. April 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. April 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird.