Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 85 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Steuerbetrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 28. Januar 2025 (EO 24 6409) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfah- ren (EO 24 6409) wegen Steuerbetrugs betreffend die Steuerperioden 2011, 2012 und 2013. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Dagegen erhob die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Februar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte fol- gende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltshaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 28. Januar 2025 im Verfahren EO 24 6409 sei aufzuheben; 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, sei anzuweisen, das Verfahren EO 24 6409 gegen den Beschuldigten fortzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen oder beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau Anklage zu erheben; - unter Kostenfolge - Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. März 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Stellungnahme. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Stellung- nahme vom 3. April 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Ver- fügung vom 4. April 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels verzichtet wird. 2. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Steuerverwaltung kommt im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs von Gesetzes wegen Parteistellung mit vollen Parteirechten zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 225 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern [StG, BSG 661.11]). Somit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Da die Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin erst am 14. Februar 2025 zugestellt wurde, erfolgte die Beschwerde fristgerecht. Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2025 hervor, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2024 Strafanzeige gegen den Be- schuldigten wegen Steuerbetrugs betreffend die Steuerperioden von 2011 bis 2013 eingereicht hat. Ihm wird vorgeworfen, als der für das Rechnungswesen verant- wortliche Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der D.________ AG, die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt, von inhaltlich 2 unwahren Urkunden Gebrauch gemacht und die gestützt auf diese Jahresrechnun- gen ausgefüllten Steuererklärungen unterzeichnet und eingereicht zu haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs.1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts an- deres, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in dubio pro duriore, d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1, je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 3.1). 3 4.2 Gemäss Art. 186 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR. 642.11) sowie Art. 223 StG macht sich des Steuerbetrugs strafbar, wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Steuerbetrug ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz, also die Inkaufnahme, dass es sich um eine falsche Urkunde handelt, ausreicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Beschuldigte sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Urkunde bewusst war. Eventualvorsatz ist namentlich dann zu bejahen, wenn sich der Täter überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihm gemachten Angaben richtig sind (BGE 114 lb 27 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2011 vom 12.September 2011 E. 2.1 m.w.H.). Eine fahrlässige Begehung des Delikts ist aus- geschlossen. Erforderlich ist zudem, dass er die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zweck, d.h. in der Absicht verwendet, die Steuerbehörde in einen Irr- tum über für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen (SCHMID/ABO YOUSSEF, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, 2022, Art. 186 N 39). Even- tualabsicht bezüglich der Steuerhinterziehung ist gegeben, wenn sich der Täter der Möglichkeit einer Täuschung der Steuerbehörde bewusst ist und er diese für den Fall des Einritts will (Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.Dezember 2011 E. 5.2; 6B._689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1). 4.3 Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Abgren- zung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stim- men somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unter- schiede bestehen jedoch beim Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfül- lung sich mithin nicht verwirklichen wird. Demgegenüber nimmt der eventualvor- sätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rech- net mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.1;). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss mög- lich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 4 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Direktvorsätzliches Handeln kann dem Beschuldigten aufgrund der Akten nicht nachgewiesen wer- den. Somit ist zu prüfen, ob allenfalls ein eventualvorsätzliches Handeln vorliegt. […] Als Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der D.________ AG war der Be- schuldigte für das Rechnungswesen und damit für die Kontrolle und Führung der Buchhaltung und Jahresrechnung sowie das Einreichen der Steuererklärungen zuständig. Weil er gemäss Ausführun- gen der Verteidigung zwar ein geschickter Handwerker war, ihm die Administration aber nicht zusag- te, liess er die Buchhaltung, den Jahresabschluss sowie die Steuererklärung durch ein Treuhandbüro erledigen. Dass der Beschuldigte die Buchhaltung und Jahresrechnung sowie die gestützt darauf ausgefüllte Steuererklärung mangels Fachwissen nicht vertieft überprüfen konnte, kann ihm nicht vor- geworfen werden. Es war nicht die Aufgabe des Beschuldigten, seinen Treuhänder, einen eidg. dipl. Bucherexperten, vertieft zu überprüfen. Dazu kommt, dass die vorjährigen Verbuchungen und Steu- ererklärungen offenbar keine Mängel aufwiesen oder von der Steuerverwaltung jedenfalls nicht mo- niert wurden und der Beschuldigte daher keinen Anlass zu einer anderen Vorgehensweise als in den Vorjahren, sprich zu einer vertieften Überprüfung der Buchhaltung und Jahresrechnung, hatte. Der Beschuldigte hat sich wie die Rechtsprechung verlangt, soweit ihm möglich darum gekümmert zu überprüfen, ob die in der von ihm unterzeichneten Steuererklärungen und damit die von ihm gemach- ten Angaben richtig sind. Dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Ur- kunde bewusst war, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Dass er die Steuerbehörden absicht- lich täuschen oder betrügen wollte resp., dass er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Even- tualvorsatzes in Kauf genommen hat, kann ihm jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Mit der Vertei- digung ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Einreichung der Steuererklärungen für die Steuerperioden 2011 bis 2013 sicherlich nicht mit der grösstmöglichen Sorgfalt gehandelt hat. Dies kann ihm in strafrechtlicher Hinsicht jedoch nicht vorgeworfen werden. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass bereits die Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern ausgeführt habe, das in den Jahren 2011 bis 2013 in der AG des Beschuldigten private Aufwendungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttun- gen verbucht worden seien. Zudem sei festgehalten worden, dass teilweise als Bu- chungsbelege fiktive oder zumindest in Bezug auf den Rechnungsaussteller unech- te Dokumente vorgelegt worden seien. Die Sachlage lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte wiederholt und direkt versucht habe, Steuern zu hin- terziehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der vom Beschuldigten beauftragte Treuhänder die Dokumente erstellt habe oder dass jemand anderes als der Be- schuldigte die Transaktionen getätigt habe. Neben ihm sei im fraglichen Zeitraum niemand beim Unternehmen beschäftigt gewesen, der die fraglichen Transaktionen hätte veranlassen können. Die Transaktionen bewirkten eine Verminderung des Unternehmensgewinns. Eine andere Motivation, als dadurch Steuern zu sparen, sei nicht erkennbar. Widrigenfalls hätte der Beschuldigte seinen Treuhänder über die Transaktionen, deren Hintergrund nur er allein gekannt habe, in Kenntnis set- zen müssen. Selbst wenn der Beschuldigte mangels Fachwissens in Sachen 5 Buchhaltung nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Steuererklärung inhaltlich detailliert zu überprüfen, sei es ihm doch bekannt gewesen, dass darin nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergegeben würden. Demnach habe der Be- schuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. Es erscheine nicht sachge- recht, dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als straflos qualifiziere. Im Gegenteil sei aus Sicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten gegenüber der Chance auf einen Freispruch überwiege. 6.2 Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass er keine umfassenden kaufmännischen Kenntnisse habe wie der Einzelunternehmer im von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Bundesgerichtsurteil. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen praktisch veranlagten Menschen. Seit der Gründung der AG sei er für das operati- ve Geschäft zuständig und vom ersten Tag an habe er die Buchhaltung daher ex- tern an ein Treuhandbüro vergeben und für die Büroarbeiten einen Kaufmann ein- gestellt. Beim Beschuldigten handle es sich also nicht um eine Person mit kauf- männischen Kenntnissen. Er sei sich der fehlerhaften Buchungen nicht bewusst gewesen und entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe er sich sehr wohl darum gekümmert, ob die von ihm gemachten Angaben richtig bzw. die für ihn abgegebene Jahresrechnung und die Steuererklärung vollständig seien. So habe er die Unterlagen grob durchgelesen und stichprobenweise überprüft. Dies sei aufgrund seiner Fähigkeiten nur sehr eingeschränkt möglich gewesen und er habe auf eine ordnungsgemässe Erstellung durch den Treuhänder vertraut, da die- ser bisher immer einen guten Job gemacht habe. Aus der mangelnden Sorgfalt des Beschuldigten könne nicht darauf geschlossen werden, dass er eine Täuschung der Steuerbehörden in Kauf genommen habe. Weiter würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Hilfspersonen und der Motivation des Beschwerdeführers bestritten. Die Annahme, wonach nicht jemand anderes als der Beschuldigte priva- te Transaktionen getätigt habe, sei rein spekulativ. Es sei nicht Sache des Be- schuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Wenn die Anklagebehörde die Schuld nicht beweisen könne, müsse sie die beschuldigte Person in dubio pro reo freispre- chen. Dass der Beschuldigte die Steuerbehörden absichtlich habe täuschen oder betrügen wollen, resp. dass er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Even- tualvorsatzes in Kauf genommen habe, könne ihm nicht nachgewiesen werden. Die Behauptung, dass die Dokumente nicht durch den Treuhänder erstellt worden sei- en, sei rein spekulativ. Die Beschwerdeführerin vermöge keine Beweise vorzubrin- gen, dass der Beschuldigte im Wissen um die Unechtheit der Urkunde gehandelt habe. Viel mehr würde alles darauf hinweisen, dass der Beschuldigte nicht in der Absicht gehandelt habe, die Steuerbehörden zu täuschen. Ein Eventualvorsatz las- se sich folglich nicht begründen. Durch das bewährte Vorgehen sei der Beschuldig- te davon ausgegangen, dass sein Treuhänder die Jahresrechnung sowie die Steu- ererklärung korrekt erstellt habe und durch seine stichprobenweise Überprüfung sei der Sorgfalt Genüge getan gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Recht eingestellt. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass eine Verurteilung eben gerade nicht als wahrscheinlich gelte. 6.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht eingestellt hat. 6 Unbestritten ist, dass in den Steuererklärungen der AG des Beschuldigten in den Jahren 2011 bis 2013 gravierende Mängel festzustellen sind. Weiter unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Ge- schäftsführer der D.________ AG für das Rechnungswesen und damit für die Kon- trolle und Führung der Buchhaltung und Jahresrechnung sowie das Einreichen der Steuererklärung zuständig war. Die Argumentation des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, dass er keine umfassenden kaufmännischen Kenntnisse be- sitzt und aus diesem Grund auf das Treuhandbüro angewiesen und aufgrund feh- lender Fachkenntnisse nicht in der Lage gewesen war, die Fehler in der Steuerer- klärung zu bemerken, vermag unter dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht zu überzeugen. Auch wenn der Beschuldigte – trotz seiner Stellung als Geschäftsführer – keine de- taillierten Kenntnisse in Buchführung oder Steuerrecht aufwies, musste er sich als Unternehmer mindestens den grundlegenden steuerlichen Anforderungen bewusst sein, die er für eine ordnungsgemässe Führung des Unternehmens einhalten musste. Es ist wenig realistisch anzunehmen, dass jemand mit so viel unternehme- rischer Erfahrung über Jahre hinweg keinerlei Grundverständnis für die steuerli- chen Auswirkungen seines Handelns entwickelt hat. Insbesondere bei den gravie- renden Buchungsfehlern wie der Verbuchung privater Reisen, von Bussen als Fahrzeugaufwand oder des Kaufs eines Fahrzeugs für den Privatgebrauch (vgl. Beilagen 4 und 8 der Strafanzeige vom 8. Mai 2024) kann man nicht mehr ohne Weiteres von Unwissenheit oder mangelnder Sorgfalt ausgehen. Es ist derzeit viel mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Unrichtigkeit oder Unvollstän- digkeit der Urkunden mindestens bewusst in Kauf genommen hat. Dass die Verbu- chung privater Reisen und der Kauf eines Privatfahrzeugs in der Buchhaltung eines Unternehmens nicht zulässig sind, ist selbst der breiten Öffentlichkeit mehrheitlich bekannt. Zudem unterbindet die Tatsache, dass der Beschuldigte das Treuhandbüro mit der Buchhaltung beauftragt hatte, ihn nicht von seiner Überwachungspflicht. Der Be- schuldigte war als geschäftsführende Person verpflichtet, die Richtigkeit der von ihm unterzeichneten Steuererklärungen und Jahresabschlüsse zu prüfen. Die bloss stichprobenartige Überprüfung und das blosse «Durchlesen» der Unterlagen, wie vom Beschuldigten vorgebracht, scheinen angesichts der gravierenden Unregel- mässigkeiten in den Buchhaltungsunterlagen unzureichend – zumal im Nachsteu- erverfahren CHF 750'694.00 Kantons- und Gemeindesteuern und CHF 759'718.00 Bundessteuern nachbezahlt werden mussten und Bussen im Umfang von CHF 105'600.00 (Kantons- und Gemeindesteuern) und CHF 51'500.00 (Bundes- steuer) auferlegt wurden. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte darauf vertraut ha- be, dass der Treuhänder seine Arbeiten ordnungsgemäss ausgeführt habe, steht im Widerspruch zu den vorliegenden Beweisen, die viel mehr auf eine mutmasslich gezielte Täuschung der Steuerbehörden hindeuten. Die privaten Ausgaben als be- triebliche auszuweisen und fiktive Rechnungen zu verbuchen, lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz oder gar in der Kenntnis seiner Handlungen den Steuerbehörden unrichtige Informationen übermittelt hat. 7 Es erscheint wenig plausibel, dass der Beschuldigte, der seit Jahren das operative Geschäft seines Unternehmens führte, diese gravierenden Fehler ohne eigenes Wissen und eine gewisse Toleranz gemacht haben soll. Dass er, obwohl er das Treuhandbüro mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt hatte, keinerlei Verantwortung für die Korrektheit seiner Unterlagen übernommen hat, steht in star- kem Widerspruch zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Auch die Steuerrekurs- kommission hielt in ihrem Entscheid fest, dass beim Beschuldigten und seiner Fir- ma von einer bloss nachlässig geführten Buchhaltung keine Rede sein könne. Die- se ging betreffend die versuchte Steuerhinterziehung von einem direkten Vorsatz aus (vgl. Beilage 8 der Strafanzeige vom 8. Mai 2024, E. 14.5). Insgesamt sprechen die Beweislage, die Verantwortung des Beschuldigten als Ge- schäftsführer und die Schwere der festgestellten Verstösse gegen die Argumente der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsver- fügung. Es bestehen ausreichende Hinweise auf einen Steuerbetrug, die einer ge- richtlichen Prüfung bedürfen. 6.4 Die Ausführungen des Beschuldigten zur möglichen Strafe, zum Verschulden, zum Strafmass und einer allfälligen Wiedergutmachung sind vorliegend nicht relevant. Es ist nicht an der Beschwerdekammer zu beurteilen, wie ein allfälliges Strafmass auszufällen wäre. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich der Um- stand, ob die Einstellung des Verfahrens zu Recht oder zu Unrecht erfolgte. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung wird aufgehoben. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass ein Schuldspruch mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, dass Strafverfahren fort- zusetzen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art.436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben im Falle einer Kassation in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien. Entgegen einer früher gel- tenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfah- ren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Auf- 8 wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). 8.3 Bei der Steuerverwaltung handelt es sich um eine Behörde, welcher keine Ent- schädigung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO zusteht (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessord- nung, Art. 434 N 3). 8.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerde- verfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 28. Januar 2025 wird aufgehoben und die Regio- nale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung der Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht ge- setzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10