2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ (per B- Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger D.________, v.d. Rechtsanwalt G.________ (per B-Post)