_) und er selbst von D.________ bedroht worden seien, nichts zu ändern. Letzteres ist Thema der Beweiswürdigung. Mit der Vorinstanz bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, seinen Blick auf das Geschehene, gegebenenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, darzulegen. Andere Gründe, weshalb sich die Sache in tatsächlicher Hinsicht nicht als einfach präsentieren und/oder sich die rechtliche Würdigung besonders schwierig gestalten sollte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. 4.3 Die Beschwerde erweist sich demnach offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.