Ob und was für Mittel ihm darüber hinaus zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, bleibt darüber hinaus unklar. Sodann ist im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben, dass gegenüber dem Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfenen Delikte (Beschimpfung, versuchte Drohung und Sachbeschädigung) mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 eine Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen ausgesprochen worden war, womit die Vorinstanz zu Recht von einem Bagatellfall ausgegangen ist. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge (C.________) und er selbst von D.___