3 benenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, darlegen kann. Die vorliegende Sache präsentiert sich in tatsächlicher Hinsicht als einfach und auch ihre rechtliche Würdigung begründet keine besonderen Schwierigkeiten. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten erscheint nicht als geboten. Der Antrag von Rechtsanwältin B.________ vom 5. Dezember 2024 um Einsetzung als amtliche Anwältin wird daher abgewiesen