Auch wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben worden ist, bietet das vorliegende Verfahren wegen Beschimpfung, versuchter Drohung und Sachbeschädigung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre, auch wenn anlässlich der Hauptverhandlung Vergleichsverhandlungen geplant sind. Es liegt eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, weshalb es in tatsächlicher Hinsicht primär darum gehen wird, die Glaubhaftigkeit der sich widersprechenden Parteiaussagen zu würdigen.