4. 4.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid wie folgt: Es handelt sich vorliegend um einen Bagatellfall, zumal mit Strafbefehl vom 15.10.2024 eine Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen ausgesprochen worden ist. Auch wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben worden ist, bietet das vorliegende Verfahren wegen Beschimpfung, versuchter Drohung und Sachbeschädigung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre, auch wenn anlässlich der Hauptverhandlung Vergleichsverhandlungen geplant sind.