Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Ganzen: