BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.