In der Folge wandte sich die Verfahrensleitung am 13. Februar 2025 an den Beschwerdeführer, erläuterte ihm die rechtliche Ausgangslage und gab ihm Gelegenheit, die Eingabe innert einer nicht verlängerbaren Frist von fünf Tagen zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe ohne fristgerechte Rückmeldung nicht als Beschwerde entgegengenommen und ohne Kostenfolge ad acta gelegt bzw. nicht darauf eingetreten werde, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nach wie vor nicht entspreche. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, be-