Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 83 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Beschimpfung, versuchter Drohung und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 16. Januar 2025 (PEN 24 793) Erwägungen: 1. Mit Verfügung PEN 24 793 vom 16. Januar 2025 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) den Antrag von Rechtsan- wältin B.________ um Einsetzung als amtliche Verteidigung von A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) ab. Am 29. Januar 2025 ging ein persönliches Schrei- ben des Beschwerdeführers (Postaufgabe: 28. Januar 2025) beim Obergericht des Kantons Bern ein, mit dem er um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ersuchte. Dieses wurde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weitergeleitet (Posteingang: 6. Fe- bruar 2025). Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 ersuchte die Verfahrensleitung Rechtsanwältin B.________ um Mitteilung, ob das Schreiben des Beschwerdefüh- rers als Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 16. Januar 2025 zu behandeln sei. Am 12. Februar 2025 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass das Mandat beendet sei, und bat um direkte Klärung mit dem Beschwerdefüh- rer. In der Folge wandte sich die Verfahrensleitung am 13. Februar 2025 an den Beschwerdeführer, erläuterte ihm die rechtliche Ausgangslage und gab ihm Gele- genheit, die Eingabe innert einer nicht verlängerbaren Frist von fünf Tagen zu ver- bessern, verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe ohne fristgerechte Rückmel- dung nicht als Beschwerde entgegengenommen und ohne Kostenfolge ad acta ge- legt bzw. nicht darauf eingetreten werde, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nach wie vor nicht entspreche. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 gab der Be- schwerdeführer bekannt, dass seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, be- gründete diese nach und reichte einen Kontoauszug ein. Am 22. Februar 2025 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verwei- gerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Ver- teidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, 2 wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person al- lein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.2 Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Dar- aus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «namentlich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Ba- gatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Per- son allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt. 3.3 Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkei- ten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht ge- wachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung recht- fertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Kon- frontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrach- tet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahl- reichen weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid wie folgt: Es handelt sich vorliegend um einen Bagatellfall, zumal mit Strafbefehl vom 15.10.2024 eine Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen ausgesprochen worden ist. Auch wenn gegen den Strafbefehl Einspra- che erhoben worden ist, bietet das vorliegende Verfahren wegen Beschimpfung, versuchter Drohung und Sachbeschädigung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre, auch wenn anlässlich der Hauptverhandlung Vergleichs- verhandlungen geplant sind. Es liegt eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, weshalb es in tatsächlicher Hinsicht primär darum gehen wird, die Glaubhaftigkeit der sich widersprechenden Parteiaussagen zu würdigen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen betreffen überschau- bare Lebenssachverhalte, die der Beschuldigte aus eigenem Erleben kennt und ohne Weiteres, gege- 3 benenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, darlegen kann. Die vorliegende Sache präsentiert sich in tatsächlicher Hinsicht als einfach und auch ihre rechtliche Würdigung begründet keine besonderen Schwierigkeiten. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschul- digten erscheint nicht als geboten. Der Antrag von Rechtsanwältin B.________ vom 5. Dezember 2024 um Einsetzung als amtliche Anwältin wird daher abgewiesen 4.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe kein Geld und sei von der Sozialhilfe abhängig, ist festzustellen, dass aus dem von ihm eingereichten Kontosauszug IBAN CH24 0900 0000 3029 2111 1 vom Januar 2025 zwar hervorgeht, dass er am 24. Januar 2025 – neben kleineren Gutschriften im Januar – eine Gutschrift von der Einwohnergemeinde Biel von CHF 1’935.00 erhalten und der Kontostand am 31. Ja- nuar 2025 CHF 153.23 betragen hat. Ob und was für Mittel ihm darüber hinaus zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, bleibt darüber hinaus un- klar. Sodann ist im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben, dass gegenüber dem Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfenen Delikte (Beschimpfung, versuchte Drohung und Sachbeschädigung) mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 eine Gelds- trafe von insgesamt 30 Tagessätzen ausgesprochen worden war, womit die Vor- instanz zu Recht von einem Bagatellfall ausgegangen ist. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge (C.________) und er selbst von D.________ bedroht worden seien, nichts zu ändern. Letzteres ist Thema der Beweiswürdigung. Mit der Vorinstanz bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, seinen Blick auf das Geschehene, gegebenenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, darzulegen. Andere Gründe, wes- halb sich die Sache in tatsächlicher Hinsicht nicht als einfach präsentieren und/oder sich die rechtliche Würdigung besonders schwierig gestalten sollte, bringt der Be- schwerdeführer nicht vor. 4.3 Die Beschwerde erweist sich demnach offensichtlich als unbegründet und ist abzu- weisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 dem unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ (per B- Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger D.________, v.d. Rechtsanwalt G.________ (per B-Post) Bern, 26. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5