4 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind den beschuldigten Personen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: