Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Die vorliegende Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch die Strafklage erscheinen mit Blick auf die obigen Ausführungen von Beginn weg aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.