Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. 6.3 Mangels Einreichung von Unterlagen lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. Dies kann indes offen bleiben, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzt, sondern auch genügend Prozesschancen.