6. 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Beiordnung eines «amtlichen Verteidigers». Damit ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 6.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.