wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, übler Nachrede etc. Ausführungen zu machen. Insgesamt bringt er in der Beschwerde nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigen würde. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.