So verlangt er grob zusammengefasst die Weiterführung des besagten Verfahrens und eine mündliche Anhörung, um ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind solche Rügen nicht mittels Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung zu erheben. Vielmehr hätten diese im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen. Demgegenüber unterlässt es der Beschwerdeführer gänzlich, Ausführungen in Bezug auf das vorliegende Verfahren gegen Staatsanwalt B.________ und Oberrichter A.________ wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, übler Nachrede etc. Ausführungen zu machen.