4.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Insgesamt vermag der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Februar 2024 (recte: 2025) nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren BA 24 2522 angeblich zu Unrecht nicht an die Hand genommen hat. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Er setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung der angefochtenen Verfügung