Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die eingereichte Strafanzeige keine Hinweise enthält, die einen Tatverdacht gegen A.________ oder B.________ begründen. Es fehlt damit an einer Prozessvoraussetzung, so dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a nicht an die Hand zu nehmen ist.