für ihr Vergehen im Verfahren EO 24 1495 zu kritisieren. Der Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs begründet jedoch, genauso wie die sinngemässe Behauptung, eine Verfahrenseinstellung sei zu Unrecht erfolgt oder zu Unrecht geschützt worden, für sich alleine keinen Verdacht auf ein amtsmissbräuchliches oder anderweitig strafbares Verhalten, zumal damit kein Vorwurf einhergeht, der über die Kritik an der Verfahrensleitung oder Verfahrenserledigung hinaus geht. Diese Kritik ist im besagten Verfahren EO 24 1495 anzubringen und kann – wie erwähnt – nicht mittels Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung geprüft werden.