Zu diesem Zweck ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. In diesem Sinne liegt nur in Fällen von eigentlichem Ermessensmissbrauch ein Amtsmissbrauch vor, wobei dieser Missbrauch vorsätzlich und mit einer Vorteils- oder Schädigungsabsicht begangen worden sein muss (vgl. BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 8). Im vorliegenden Fall beschränkt sich C.________ darauf, Staatsanwalt B.________ und Oberrichter A.________ für ihr Vergehen im Verfahren EO 24 1495 zu kritisieren.