Die in den Akten befindliche Korrespondenz mit der Beschwerdekammer des Obergerichts lässt den Schluss zu, dass gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben wurde. Wird mit einer Strafanzeige geltend gemacht, eine behördliche Anordnung sei amtsmissbräuchlich, so beschränkt sich das damit angestrengte Strafverfahren einzig auf die Überprüfung dieses Tatvorwurfs. Eine (erneute) materielle Überprüfung von Anordnungen oder Entscheiden im Strafverfahren ist nicht möglich. Zu diesem Zweck ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.