3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Eine allfällige amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer direkt (per Einschreiben) - Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten H.________, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per B-Post)