Zufolge seines Unterliegens hat er im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Sollte sein amtlicher Verteidiger im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen gehabt haben, ist die diesbezügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.