5.3 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an einer sachgemässen Vertretung durch seinen aktuellen amtlichen Verteidiger aufkommen zu lassen. Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist eher anzunehmen, dass der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verteidigerwechsel seinem subjektiven Empfinden bzw. seiner wahnhaften Wahrnehmung entstammt und nicht in einer objektiven Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Rechtsanwalt B.________ gründet. Vorliegend ist somit nicht von einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO auszugehen.