der Klinik D.________. Aus dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Februar 2025 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Diagnosen (paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom [ICD-10: F19.2] bzw. schädlicher Gebrauch, Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoide und Kokain, sowie narzisstische und impulsive Persönlichkeitszüge) per 10. Februar 2025 fürsorgerisch im F.________ untergebracht werden würde.