Zwar ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass Rechtsanwalt B.________ in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2025 ausführte, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die nicht ansatzweise nachgewiesene «Vergewaltigung», deren Zeuge der Beschuldigte zu sein sich wähne, Ausdruck seines krankhaften Realitätsbezuges sein dürfte. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt diese Aussage jedoch kein Verdrehen der Fakten dar. Unter Berücksichtigung des Berichts des E.________ vom 3. Juni 2024 ist mit der Generalstaatsanwaltschaft vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am Ereignistag, dem 7. Mai 2024, in