Mithin ergeben sich auch daraus keinerlei Hinweise dafür, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre. 5.2 Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer dem Sinne nach vorbringt, ihm sei im Nachgang seiner Verhaftung im Zusammenhang mit der «Zeugenaussage» bzw. der darauffolgenden Hospitalisation weder eine Schizophrenie noch ein Wahn diagnostiziert worden und Rechtsanwalt B.________ gebe grundlegende Fakten nicht korrekt wieder, was zeige, dass er sich nicht ausreichend mit seinem Fall beschäftigt habe. Zwar ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass Rechtsanwalt B._____