Letztere enthält indes keinerlei Ausführungen dazu, an welchem Datum die vom Beschwerdeführer angeblich wahrgenommene Vergewaltigung stattgefunden haben soll. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter zu beachten, dass Rechtsanwalt B.________ die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Gesuchs vorgebrachten Fakten (insbesondere das Datum) in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 28. Januar 2025 – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – wiedergegeben und unkommentiert gelassen hat. Mithin ergeben sich auch daraus keinerlei Hinweise dafür, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre.