Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, sein Anwalt setze sich unzureichend mit seinem Fall auseinander. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, «im Schreiben vom 31. Januar» sei fälschlicherweise behauptet worden, er sei am 8. Mai Zeuge einer Vergewaltigung geworden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die der Kammer vorliegenden Akten kein Schreiben vom 31. Januar [2025] enthalten und einzig die angefochtene Verfügung von diesem Tag datiert. Letztere enthält indes keinerlei Ausführungen dazu, an welchem Datum die vom Beschwerdeführer angeblich wahrgenommene Vergewaltigung stattgefunden haben soll.